Jeder Mieter einer Wohnung hat schon mal den Begriff "Schönheitsreparatur" gehört. Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich ein Mieter, anfallende Renovierarbeiten innerhalb der Wohnung auf eigene Kosten durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung.
Schönheitsreparaturen sind immer dann vorzunehmen, wenn die Mietwohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Dazu gehören beispielsweise extreme Vergilbungen an den Tapeten durch Rauchen, oder Abnutzungsspuren der Türen und Sockelleisten. Die Arbeiten sind immer vernünftig auszuführen. Dies bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, die Wohnung so zu renovieren, dass das Ergebnis optisch nicht von dem eines Handwerkers zu unterscheiden ist. Können Mieter die Renovierung nicht selbst vornehmen, weil sie beispielsweise handwerklich unerfahren sind, müssen sie ein Handwerker mit den Aufgaben beauftragen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich: in Küchen, Bädern und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Der Vermieter kann hier auch mit Ihrer Zustimmung einen anderen Renovierungszeitraum vereinbaren.
Ob eine Renovierung bei Auszug erforderlich ist, entscheiden Sie in aller Regel zusammen mit dem Vermieter. Da jeder Mieter einen anderen Geschmack bezüglich Farbe und Tapete hat, sind die meisten Eigentümer dazu übergegangen, bei Auszug keine Renovierung zu verlangen. Vielmehr legen die Eigentümer in den Mietverträgen fest, dass alle Tapeten und Bodenbelege bei Auszug entfernt werden müssen. So hat der Nachmieter die Möglichkeit, die Wohnung nach seinen Wünschen zu gestalten. Grundsätzlich sind Mieter jedoch in aller Regel verpflichtet, mindestens einmal bei Ein- oder Auszug die angemietete Wohnung zu renovieren.
Ein Wohnungseigentümer kann jedoch auch verlangen, dass die Wohnung in dem Zustand übergeben wird, wie sie angemietet wurde – insbesondere was die Farbe von Sockelleisten und Fensterrahmen betrifft. Die sogenannte Farbwahlklausel bezieht sich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2008 – Az: VIII ZR 283/07 geurteilt, dass diese Klausel zulässig ist.
Besonders beim Renovieren fest eingebauter Gegenstände, wie beispielsweise der Heizung, sollten Mieter darauf achten, dass die Arbeiten vernünftig ausgeführt werden. Sind die Heizungen bei Auszug nicht in einem ordentlichen Zustand, kann der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigern und Nachbesserung fordern. Die dadurch entstehenden Kosten kann er auf den Mieter umlegen, wenn er ihm grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Dazu gehören beispielsweise entgangene Mietzahlungen. Wir nicht nachgebessert, kann der Vermieter eine Fachfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen.
Empfehlenswert ist es, die Wohnung direkt bei Einzug gründlich zu renovieren. In aller Regel sind die Eigentümer bereit, dem Mieter zu diesem Zweck den Schlüssel einige Tage vor Mietbeginn zu überlassen. Nach der Renovierung ist es ratsam, die Wohnung entsprechend zu fotografieren. Mieter sollten die Bilder mit einem Datum versehen. So können sie bei Streitigkeiten nachweisen, dass sie der Pflicht zur Renovierung der Mieträume nachgekommen sind. Gleiches gilt, wenn Schönheitsreparaturen während der Mietzeit vorgenommen werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter sich immer an den Vereinbarungen mit dem Vermieter bezüglich der Schönheitsreparaturen halten.