Die Mieten steigen. Der "Kreativität" der Vermieter scheinen in dieser Hinsicht so gut wie keine Grenzen gesetzt. Mit der Mietpreisbremse soll dem nun ein Riegel vorgeschoben werden. Das ambitioniert Ziel der Politiker ist, Wohnraum über kurz oder lang endlich wieder erschwinglich und den Wohnungsmarkt insgesamt – zumindest ein Stückweit - für Mieter attraktiver zu machen.
Die Mietpreisbremse orientiert sich an der Höhe der sogenannten ortsüblichen Mieten. Diese werden in der Regel mit Blick auf den durchschnittlichen Mietzins der zurückliegenden drei bis fünf Jahre kalkuliert. Dabei spielen die Größe, die Lage des Hauses bzw. der Wohnung und die Ausstattung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich kann der Vermieter auf der Basis des lokalen Mietspiegels die Miete "in Eigenregie" festlegen, wobei er allerdings an gewisse Richtlinien gebunden ist. So ist es ihm lediglich gestattet, bis zu zehn Prozent mehr als die ortsübliche Miete festzulegen.
Die Mietpreisbremse soll den Mieter vor überhöhten Mieten bzw. übertriebenen Mietsteigerungen schützen. Zu beachten ist dabei für Vermieter, dass bestehende Mieten in den meisten Regionen Deutschlands in einem Zeitraum von 3 Jahren insgesamt maximal um 15 Prozent steigen dürfen.
Die Mietpreisbremse gilt nicht überall. Den Geltungsbereich bestimmen die einzelnen Bundesländer selbst. Gerade in größeren Städten oder in Ballungszentren, in denen Wohnraum ohnehin relativ knapp bemessen ist, ist mit ihrer Einführung zu rechnen. Ziel ist unter anderem, die Mieter über kurz oder lang nach dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen zu selektieren. Wer viel verdient, kann in höherwertigeren Mietswohnungen oder -häusern leben. Personen mit niedrigem Einkommen werden gegebenenfalls auf Wohnräume im Niedrigpreissegment festgelegt – und somit möglicherweise in soziale Brennpunkte gedrängt.
Die Mietpreisbremse soll vorerst nur bis 2025 gelten. Insbesondere in Gebieten, in denen die Wohnungsmarktsituation besonders schwierig ist, soll es möglich sein, durch eine spezielle Rechtsverordnung entsprechende Bereiche als "brisanten oder angespannten Wohnungsmarkt" zu kennzeichnen, um den Bundesländern die Einrichtung der Mietpreisbremse zu erleichtern. Mit der Konsequenz, dass die Mieter vor Ort besser und nachhaltiger gegen willkürliche oder übermäßige Mietpreiserhöhungen geschützt sind.
In Häusern oder Wohnungen, die sich in Arealen befinden, die als "angespannt" bewertet wurden, dürfen Vermieter fortan nicht mehr ohne Weiteres die Miete nach Gutdünken erhöhen. Immobilien dürfen nur noch maximal um zehn Prozent teurer vermietet werden, als vergleichbarer Wohnraum innerhalb der jeweiligen Umgebung.
Natürlich muss eine gewisse Transparenz der Mietpreise gewährleistet sein. So dürfen Mieter in Gebieten, in denen die Mietpreisbremse greift, in Erfahrung bringen, wie hoch die Miete des Vormieters war. Sicherlich ist das in der Praxis nicht immer leicht umzusetzen. Wirkliche Rechtssicherheit kann selbst bei Vorlage entsprechender Bankbelege nicht gewährleistet sein. Jedoch liefern sie dem Mieter zumindest einen Ansatzpunkt.
Auch wenn die Mietpreisbremse vor Mietwucher schützen soll, müssen Mieter vor allem eines bedenken: Sie selbst sind verantwortlich dafür, zu überprüfen, ob und inwiefern sie gegebenenfalls zu viel Miete bezahlen. Sofern ein begründeter Verdacht besteht, können sich Mieter direkt an den lokal ansässigen Mieterschutzbund wenden. Stellt sich im Zuge der Überprüfungen heraus, dass tatsächlich eine zu hohe Miete angesetzt wurde, so besteht zwar keine Möglichkeit, zu viel gezahlte Mietaufwendungen vom Vermieter rückwirkend zurück zu erhalten. Aber zumindest können die zukünftigen Monatsmieten neu verhandelt werden.
Für Mietwohnungen und -häuser, die erst nach dem 1. Oktober 2014 gebaut worden sind, gilt die Mietpreisbremse nicht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass gerade in Ballungsgebieten Wohnraum in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt wird. Außerdem hat die Mietpreisbremse keine Gültigkeit bei frisch grundsaniertem Wohnraum.
Apropos Sanierungen: Vermieter, die erst kürzlich Wohnungen oder Häuser umfassend modernisiert haben, sind berechtigt, die entstandenen Sanierungskosten auf die Mieter abzuwälzen. Vermieter dürfen bis zu 11 Prozent der gesamten Modernisierungs- bzw. Sanierungsaufwendungen auf die Gesamtjahresmiete umlegen.