In vielen Gegenden unseres Landes, besonders in Ballungsräumen und Großstädten, ist es heute nicht mehr so einfach, eine geeignete Wohnung zu finden. So ist es also nur verständlich, dass potentielle Mieter sich dem Vermieter gegenüber so vorteilhaft wie möglich darstellen möchten, um ihre Chancen auf einen Zuschlag zu erhöhen.
Genauso ist es aber natürlich nachzuvollziehen, wenn auch ein Wohnungsgeber so sicher wie möglich sein möchte, dass seine zukünftigen Mieter die Miete zuverlässig zahlen können und die Wohnung pfleglich behandeln werden, ehe er einem aus einer Vielzahl von Bewerbern einen Vertrag anbietet. Auch möchte er vielleicht vorher wissen, ob die Mietinteressenten sich mit den Nachbarn gut vertragen werden und sich in die Hausgemeinschaft einfügen können.
Manche Interessenten versuchen leider, zu mogeln, etwa was die Höhe ihres Einkommens betrifft oder auch hinsichtlich der Anzahl der Personen, die in eine Wohnung ziehen sollen. Auf der anderen Seite stellen Wohnungseigentümer auch gerne einmal Fragen, die weit übers Ziel hinausschießen und somit gar nicht oder zumindest nicht unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.
Eindeutig sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Zahlungsfähigkeit. Auch Fragen zum Beruf, über das Arbeitsverhältnis, etwa ob man noch in der Probezeit ist oder womöglich bereits gekündigt wurde und natürlich über die Höhe des Verdienstes müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter ungefragt mitzuteilen. Auch über die Adresse des vorherigen Vermieters und bestehende Mietschulden ist man verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, ebenso darüber, ob ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet wurde. Dies lässt sich relativ einfach durch eine Auskunft der Schufa belegen, deren Erteilung der Kandidat allerdings zustimmen muss. Am besten holt der Interessent bereits selbst eine Auskunft bei der Schufa über sich ein, die er dem Vermieter dann vorlegt. So dürften hierzu keine Missverständnisse aufkommen. Auch könnten Mietinteressenten dem Eigentümer anhand ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass sie pünktliche Mietzahler sind.
Wird zum Beispiel bei der Höhe des Einkommens geschummelt oder nicht der richtige Beruf angegeben, hat der Eigentümer der Wohnung das Recht, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung fristlos zu kündigen, wenn er nachträglich erfährt, dass man ihn belogen hat. In dem Fall ist es vollkommen unerheblich, ob diese Informationen vor der Unterzeichnung des Mietvertrags schriftlich oder mündlich erteilt wurden.
Viele Vermieter möchten gerne noch einiges mehr wissen über ihre zukünftigen Mieter. Sie fragen etwa nach dem Musikgeschmack, ob man in einer Beziehung lebt oder womöglich starker Raucher ist. So verständlich diese vermeintliche Neugier auch ist – auf diese Fragen darf der Mieter die Antwort schlicht verweigern oder sogar unwahre Angaben machen. Auch über eine mögliche Schwangerschaft oder etwaige Trinkgewohnheiten braucht man keine Auskunft zu erteilen, ebenso wenig muss man sich über Vorstrafen, Mitgliedschaften in Parteien oder Vereinen oder auch die religiöse Einstellung äußern.
Auf der anderen Seite macht es natürlich keinen guten Eindruck, mit den Informationen hinterm Berg zu halten. Hier gilt für die Kandidaten, soweit möglich durch ihr Auftreten einen positiven Eindruck zu vermitteln, für Vermieter hingegen sind hier die Möglichkeiten, hinter die Fassade zu schauen, eher Glückssache. Wenn alle Beteiligten sich klar machen, dass es im Interesse beider Seiten ist, ein positives Verhältnis aufzubauen, sollte dies am besten in einer wohlwollenden Gesprächsatmosphäre beginnen.
Hier kommt es nicht zuletzt auch auf Sympathie an Stimmt die Chemie, wird es für die Interessenten sicher kein Problem sein, auch eher private Fragen freundlich und offen zu beantworten und dem Eigentümer einen Einblick ihre Lebensumstände zu gewähren, zumindest soweit es um die Nutzung der Wohnung geht.
Für potentielle Mieter gilt: Auch Vermieter wollen leben und möchten einfach keine unnötigen Schwierigkeiten. Vermieter hingegen sollten sich klarmachen, dass die meisten Hartz-IV-Empfänger nicht automatisch Mietnomaden sein müssen und überwiegend ihre Miete durchaus pünktlich zahlen.