Kündigungsfristen sind bei allen Verträgen gesetzlich geregelt. Sie gelten für beide Vertragsparteien verbindlich und dürfen nicht einfach durch abweichende Regelungen ausgehebelt werden. Mieter einer Wohnung oder eines Hauses müssen den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Vermieter wiederum müssen die Mietdauer beachten und einen Grund vorlegen, zum Beispiel Eigenbedarf. Allerdings gibt es in Bezug auf Kündigungsfristen auch einige Ausnahmen, die für Mieter und Vermieter unter bestimmten Umständen gelten.
Möchte ein Mieter ein Mietverhältnis kündigen, gilt in jedem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Hierbei ist es egal, wie lange der Mieter bereit das Haus bewohnt. Der Mieter muss seine Kündigung auch nicht begründen, sondern kann dies ohne weitere Erklärungen und Angaben tun. Im Mietvertrag darf eine für den Mieter günstigere Kündigungsfrist vereinbart werden. Darauf weist der deutsche Mieterbund ausdrücklich hin.
Steht in einem Vertrag beispielsweise eine Frist von nur 14 Tagen, kann der Mieter sich auf diese berufen. Umgekehrt funktioniert das allerdings nicht. Der Vermieter darf die gesetzlichen Fristen zu nicht zu seinen Gunsten ändern.
Möchte der Eigentümer einer Immobilie einen Mietvertrag kündigen, muss er zwei Dinge berücksichtigen:
1. Er darf nicht grundlos kündigen. Das bedeutet, dass eine Kündigung durch den Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund braucht. Ein Grund können grobe Verstöße gegen den Vertrag oder das Nichtzahlen der Miete sein. Einem Vertragstreuen Mieter, der seinen Pflichten anstandslos nachkommt, darf allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen die Kündigung ausgesprochen werden. Das bedeutet: Der Vermieter darf bei Eigenbedarf kündigen, wenn der Wohnraum für die Familie benötigt wird. Hier sollte der Mieter prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist, oder ob der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Außerdem darf der Vermieter kündigen, wenn durch den Fortbestand des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Auch das sollte im Zweifel geprüft werden.
2. Vermieter müssen die Mietdauer des Mieters berücksichtigen.
Zur Bestimmung der Kündigungsfrist gelten gesetzlich festgelegte Staffellungen, die bei der Kündigung seitens des Vermieters zu beachten sind.
Die gesetzlichen Regelungen gelten oftmals nicht für Einliegerwohnungen oder für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst wohnt. Hier darf der Vermieter jederzeit kündigen. Oft ist dies auch in einem Untermietverhältnis möglich. Gerade bei möblierten Zimmern kann es zu gesonderten Mietverhältnissen kommen. Der Vermietersollte den Mieter allerdings vor Vertragsabschluss darüber informieren und dies auch schriftlich fixieren.
Außerdem gibt es bei Zeitmietverträgen andere Regelungen. Schließlich vereinbart der Vermieter schon bei Vertragsabschluss eine feste Mietlaufzeit und hält diese schriftlich fest. An diese muss sich aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter halten. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn im unterschriebenen Mietvertrag ein Befristungsgrund angegeben ist. Sollte dies nicht zutreffen, gelten auch bei Zeitmietverträgen, laut dem deutschen Mieterbund, die normalen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse.
Wer sich nicht sicher ist, welche Fristen zutreffen, kann sich beim deutschen Mieterbund informieren und sich dort beraten lassen. Oftmals werden diese Informationen bereits im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt. In kniffligen Fällen sollte ein Fachanwalt für Immobilienrecht zu Rate gezogen werden.