Mit der neuen Gesetzeslage zum Thema Legionellenprüfung des Trinkwassers müssen nun auch einfache Hausbesitzer sich damit auseinandersetzen. Denn auch vermietete Mehrfamilienhäuser mit Anlagen zur zentralen Warmwasserbereitung müssen erstmals auf Legionellen untersucht werden. Viel Zeit bleibt Hausbesitzern allerdings nicht mehr, denn der Stichtag für die Überprüfung ist bereits am 31. Dezember 2013.
Überall im Süßwasser können natürliche Bakterien, die sogenannten Legionellen, vorkommen. Diese Bakterien können sich daher auch in Trinkwasserleitungen entwickeln. Die idealen Bedingungen für die rasante Vermehrung der Legionellen bieten Temperaturen zwischen 25 Grad Celsius und 55 Grad Celsius. In der Regel besteht durch das Trinken von Wasser, welches Legionellen enthält, keine direkte Gefahr. Kommt es allerdings zur Aufnahme von lungengängigem Aerosol beim Duschen, so kann dies zu grippeähnlichen Symptomen, Erkrankungen wie dem Pontiac-Fieber oder sehr schweren Lungenentzündungen als Folge führen.
Nach den neuen Regelungen sind Immobilienbesitzer unter bestimmten Voraussetzungen zu Trinkwasseruntersuchungen verpflichtet. Die erste orientierende Untersuchung muss im Verpflichtungsfall bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Ansonsten sind in Zukunft Großanlagen mindestens alle drei Jahre und regelmäßig auf Legionellen zu untersuchen. Das jeweilige Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung muss zudem den Nutzern bzw. Mietern der Immobilie zugänglich gemacht werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die jeweiligen Untersuchungsergebnisse muss der Hausbesitzer dokumentieren und 10 Jahre lang archivieren.
Von der Regelung sind alle Wohngebäude betroffen, in denen Durchlauferhitzer oder zentrale Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von über 400 Litern in Betrieb sind. Auch Wohngebäude, in denen die Wasserleitungen zwischen dem am weitesten entfernten Entnahmepunkt (Wasserhahn) und dem zentralen Trinkwassererwärmer einen Inhalt von mehr als 3 Litern fassen. Damit sind eigentlich fast alle Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften von der Prüfpflicht betroffen. Insbesondere Gebäude mit Wohnungen in Vermietung, Überlassung zur entgeltlichen oder sonstigen, gewerblichen Nutzung fallen darunter. Einzig eine dezentrale Warmwasserbereitung in Mehrfamilienhäusern sowie Ein- oder Zweifamilienhäusern sind von der Regelung ausgenommen.
Um ein seriöses Ergebnis zu erzielen, müssen an unterschiedlichen Stellen Wasserproben für die Trinkwasseruntersuchung entnommen werden. Diese Wasserproben müssen durch ein zugelassenes Labor entnommen werden. In der Regel erfolgt die Wasserprobenentnahme am Ausgang des Warmwasserbereiters, an der am weitesten entferntesten und am höchsten gelegenen Entnahmestelle je Steigstrang und am Eingang der Zirkulationsleitung. Die Labore, die für eine Untersuchung auf Legionellen zugelassen sind, können bei den zuständigen Landesgesundheitsbehörden erfragt werden. Der Hausbesitzer kann die Kosten der Legionellenuntersuchung als Betriebskosten geltend machen. Den Mietern muss einmal im Jahr das Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung per Aushang oder mit der Betriebskostenabrechnung mitgeteilt werden. Zeichnet das Ergebnis keine Auffälligkeiten auf, so muss die Legionellenprüfung allerdings nur im dreijährigen Rhythmus durchgeführt werden.
Der Grenzwert für die Belastung durch Legionellen im Trinkwasser liegt bei 100 KBE (Koloniebildende Einheiten). Bei einer Überschreitung dieses Wertes müssen Hausbesitzer umgehend die Mieter bzw. Nutzer sowie das Gesundheitsamt über den positiven Befund unterrichten. Als Betreiber der Trinkwasseranlage wird bei Grenzwertüberschreitungen der Hausbesitzer in die Handlungspflicht genommen. Eine Gefährdungsanalyse wird in diesem Fall für die Ursachensuche notwendig. Dabei werden die Betriebsführung sowie die Einhaltung technischer Vorgaben überprüft und die notwendigen Maßnahmen für die Behebung der Ursachen festgestellt und müssen umgehend umgesetzt werden. Danach ist eine erneute Überprüfung der Werte erforderlich. Auch diese Ergebnisse müssen dem Gesundheitsamt sowie den Nutzern bzw. Mietern offenbart werden.
Wird bei der Legionellenprüfung festgestellt, dass die Werte der Trinkwasseruntersuchung den Grenzwert nicht überschritten, so müssen Wohnungsnehmer vom Hausbesitzer auch darüber informiert werden. Eine regelmäßige Überprüfung erfolgt dann alle drei Jahre. Grundsätzlich ist der Hausbesitzer für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich.