Das Vorhandensein eines Balkons oder einer Terrasse kann bei potentiellen Mietern letztlich den Ausschlag zum Abschluss des Mietvertrages geben. Schließlich erweitern beide baulichen Gegebenheiten nicht nur den Wohnraum, sie bieten perfekte Erholungs- und Entfaltungsmöglichkeiten. Für viele Mieter ersetzen Balkon oder Terrasse den nicht vorhandenen Garten. Die Plätze werden zum Entspannen, Sonnenbaden, Bepflanzen, Gießen und Ernten, zum Grillen, Feiern, Rauchen, zum Wäsche hängen, Musizieren oder als Abstellmöglichkeit für Fahrräder, Gartenmöbel und Fitnessgeräte genutzt. Doch nicht alles, was Mieter praktizieren, ist gesetzlich erlaubt. Und nicht alles, was Mieter auf dem Balkon oder der Terrasse veranstalten, muss vom Vermieter geduldet werden.
Eines der häufigsten Streitthemen im Hinblick auf die Nutzung des Balkons oder der Terrasse ist das Grillen. Beinahe so vielfältig wie die Zubereitungsmöglichkeiten für das Grillfleisch ist die Auswahl an unterschiedlichen Grills. Der Handel bietet elektrische Modelle, Gasgeräte und Holzkohlegrills mit und ohne Deckel an. Mit diesen kann man Grillen, Garen, Räuchern und sogar Backen. Grundsätzlich dürfen Mieter all diese Funktionen nutzen. Nur ihre Mitmieter belästigen dürfen sie nicht.
Was das genau bedeutet, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Eine eindeutige Rechtsprechung zum Grillen auf Balkon und Terrasse gibt es generell nicht. Teilweise schränken die Urteile die Grillzeiten ein, ebenso kann es erforderlich sein, die Nachbarn im Voraus über das Grillen zu informieren. Selbst, wenn das örtlich zuständige Gericht bisher keine Urteile zu Streitigkeiten dieser Art zu fällen hatte, sollten Mieter stets die nachbarschaftlichen Beziehungen im Auge behalten. Um die Geruchsbelästigung einzudämmen, empfiehlt es sich beispielsweise, die Grillzeit so kurz wie möglich zu gestalten sowie einen Elektrogrill zu verwenden. Verbietet der Mietvertrag allerdings das Grillen ganz, so sollten sich die Mieter an dieses Verbot halten. Ansonsten droht ihnen nicht nur eine Schadenersatzforderung, sondern auch die Kündigung.
Um die Intimsphäre zu schützen, bringen viele Mieter am Balkon oder an der Terrasse einen Sichtschutz an. Grundsätzlich ist dies erlaubt. Allerdings gibt es Einschränkungen, die den amtlichen Vorschriften oder dem Mietvertrag zu entnehmen sind. Beispielsweise darf der Sichtschutz das Gesamterscheinungsbild des Hauses nicht negativ beeinflussen. Sowohl die Farbe als auch das Material müssen zur Fassade sowie zu den Vorkehrungen der anderen Mieter passen. Über das Gelände hinausragen darf der Sichtschutz nicht. Soll eine Markise angebracht werden, kann es sich um eine bauliche Veränderung handeln. Diese muss zuvor vom Vermieter genehmigt werden. Das eigenmächtige Einsetzen von Glasscheiben oder Holzverkleidungen auf dem Balkon ist grundsätzlich untersagt.
Nirgendwo trocknet Wäsche so gut wie im Freien. Balkon und Terrasse eignen sich hierfür hervorragend. Der Vermieter darf das Wäschetrocknen nicht grundsätzlich verbieten, allerdings kann er vorschreiben, dass die Wäsche so aufgehängt werden muss, dass sie von den Mitmietern und Passanten nicht gesehen werden kann. Das bedeutet, einen Wäscheständer zu benutzen, welcher im aufgeklappten Zustand nicht über die Balkonbrüstung hinausreicht.
Auf dem Balkon und der Terrasse darf auch gegärtnert werden, solange die Traglast des Balkons nicht überschritten wird. Handelsübliche Blumenkästen, -töpfe und selbst kleinere Rankgitter sind erlaubt. Sie müssen allerdings so sicher aufgestellt werden, dass sie selbst bei starkem Wind nicht vom Balkon kippen und eventuell Nachbarn verletzen können. Werden die Blumenkästen über die Balkonbrüstung gehängt, darf das Gießwasser nicht den eine Etage tiefer wohnenden Mieter belästigen. Hält der Mieter sich nicht an diese Vorschriften, drohen Schadenersatzforderungen, die Abmahnung oder die Kündigung.
Natürlich dürfen Balkon und Terrasse zur Erholung genutzt werden. Diese schließt das Feiern, das Essen und Trinken sowie das Rauchen ein. Immer jedoch muss der Mieter beachten, dass er die anderen Mieter nicht belästigt. Im Einzelnen bedeutet dies, dass lautstarke Unterhaltungen und Musik spätestens nach 22 Uhr abgestellt sein müssen. Das übermäßige Rauchen ist nicht erlaubt. Denn fühlt sich ein Nachbar durch in seine Wohnung dringenden Zigarettenrauch belästigt, kann dieser die Miete um 5 bis 10 Prozent mindern. Vom Raucher kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Weiterhin ist die Abmahnung erlaubt. Belästigt der Raucher die anderen Mieter weiterhin, kann er gekündigt werden.
Im Hinblick auf die Freizügigkeit auf Balkon und Terrasse gibt es ebenfalls Vorschriften. Auf frei einsehbaren Flächen dürfen sich Mieter weder unbekleidet sonnen noch sexuelle Handlungen vornehmen, wenn dadurch der Hausfrieden und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gestört werden. Sind Balkon oder Terrasse von Anderen nicht einsehbar, ist Freizügigkeit nicht untersagt. Es sei denn, dass diese in einer unangemessenen Lautstärke praktiziert wird.