Eines der am häufigsten auftretenden Probleme in Mietshäusern mit mehreren Parteien ist das Thema Lärm. Gerade in Innenstadtbereichen, wo die Grundlast aufgrund von Straßenlärm und anderen äußeren Faktoren meist ohnehin deutlich höher ist, führt eine zusätzliche Belastung schnell zu langwierigen Streitigkeiten. Wie aber geht man mit diesem Problem vernünftiger Weise um?
Von der rechtlichen Seite her muss das Problem von zwei Seiten beleuchtet werden. Zum einen stellen bestimmte Formen von Geräuschen eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG dar. Unzulässig ist Lärm dann, wenn er ohne berechtigen Anlass verursacht wird und zudem vermeidbar und unzulässig ist. Bestimmte Reparatur- und Renovierungsarbeiten im Haus lassen sich ohne ein bestimmtes Maß an Lärm nicht bewerkstelligen. Bei solchen Arbeiten kommt es aber in entscheidendem Maße darauf an, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Anderenfalls ist auch diese an sich notwendige Erzeugung von Lärm im konkreten Fall unzulässig.
Im privaten Rahmen sind häufig Partys der Anlass, sich über die Ruhestörung durch andere Mietparteien zu beschweren. Sofern eine direkte Ansprache keine Ergebnisse zeitigt, ist die Einschaltung der Polizei die richtige Vorgehensweise. Denn wer selber versucht, für Ruhe zu sorgen, begeht schnell seinerseits strafbare Formen von Hausfriedensbruch, Nötigung o.ä.. Die Einhaltung der Zimmerlautstärke in Nachtruhezeiten sollte man daher bei unkooperativen Mitmietern den Ordnungshütern überlassen. Bewusst wurden bei der Zimmerlautstärke keine fest verbindlichen Richtwerte was den Schallpegel betrifft. Denn durch unterschiedliche Formen von Bausubstanz können auch grundsätzlich erträgliche Formen von Lautstärke zu einer Störung von Nachbarn führen. Diese müssen sich umgekehrt gegebenenfalls vorhalten lassen, dass sie freiwillig in eine Wohnung mit dünnen Wänden oder Decken eingezogen sind und ein gewisses Maß an Ruhestörung daher in Kauf nehmen müssen.
Neben diesen öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Verhinderung von übermäßigem Lärm kann sich auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch ergeben. Die Erwirkung einer Unterlassungsverfügung ist vor allem dann der richtige Schritt, wenn es immer wieder zu Lärmbelästigungen kommt. Denn die Polizei setzt in der Regel auf die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen und belässt es bei einer Ermahnung. Bei der nächsten Störung haben häufig andere Wachtmeister Dienst, sodass sich dieses Spiel wiederholt. Außerdem bedeutet die Anstrengung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zusätzliche Arbeit. Insofern macht bei einer andauernden und regelmäßigen Ruhestörung die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens deutlich mehr Sinn. Dies umso mehr, als die Polizisten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren jeweils lediglich zu vereinzelten Störungen als Zeugen Auskunft geben können.
Wichtig ist in Bezug auf die Lärmbelästigung durch andere Mieter die Sicherung von Beweisen. Die übliche Vorgehensweise ist hierbei die Erstellung eines so genannten Lärm-Protokolls. Wenn möglich sollte dieses durch weitere Mieter gegengezeichnet werden, die sich als Zeugen für die Ruhestörungen zur Verfügung stellen. Im Lärmprotokoll sind Datum, Uhrzeit sowie Art, Dauer und Intensität des Lärms genau zu bezeichnen. Hierbei muss zwischen verschiedenen Arten von Lärm unterschieden werden. Dauerhaft zu laut betriebene Fernseher und Musikanlagen stellen klar eine Störung der eigenen Ruhe dar. Anders verhält es sich bei Lärm durch Kinder. Denn während eine Stereoanlage schnell und problemlos abgeschaltet werden kann, können Kinder nicht dauerhaft und gezielt ruhiggestellt werden. Beide Fallarten werden von Gerichten meist mit eindeutigem Ergebnis beschieden.
Anders sieht die Sache aus, wenn vom Vermieter die Haltung von Tieren in der Mietwohnung erlaubt wird. In diesem Fall kommt es in entscheidender Weise auf das Ausmaß von Lärm an, welches das jeweilige Tier verursacht. Hierbei führt vor allem das Gebell von Hunden immer wieder zum Streit zwischen Mietparteien. Die rechtlichen Auswirkungen beschränken sich dabei nicht allein auf Unterlassungsansprüche. Unter Umständen kann auch Hundegebell zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen. Außerdem hat ein gestörter Mieter nach einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig Anspruch auf Minderung der Miete gegenüber dem Vermieter, wenn er durch eine andere Partei ständig in unzumutbarer Weise in Form von durchgehendem lautem Hundegebell gestört wird. Als betroffener Hundehalter hat man es in diesem Fall nicht nur mit der anderen Mietpartei sondern auch mit dem Vermieter zu tun. Gerade in Mietswohnungen sollten daher nach Möglichkeit keine Tiere gehalten werden, die sich gerne und häufig in lauter Weise Gehör verschaffen. Denn Probleme wegen Lärm tauchen dann nicht auf, wenn ein ausreichendes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme von allen Beteiligten genommen wird.