Eine "normale" Wohnungssuche kann mitunter schon sehr kompliziert sein. Immerhin muss die zukünftige Wohnung nicht nur den eigenen Vorstellungen entsprechen, sondern sie muss auch noch bezahlbar und so gelegen sein, dass man seine Arbeitsstelle ohne größeren Aufwand erreichen kann. Für all jene, die Haustiere haben oder haben möchten, gestaltet sich die Wohnungssuche jedoch noch schwieriger. Denn nicht alle Vermieter erlauben es, dass in ihrem Haus oder in ihrer Wohnung Haustiere gehalten werden. Wir erläutert im Folgenden, wie die Frage der Tierhaltung im Rahmen eines Mietvertrages geklärt werden kann. Zudem wird erklärt, wer für Schäden zu haften hat, die von den Haustieren in einem Mietobjekt verursacht werden, und ab wann ein Mieter dazu verpflichtet werden kann, sein Haustier wieder abzugeben.
Als Tierbesitzer dürfte man die folgende Problematik kennen: Man befindet sich auf Wohnungssuche und stößt dabei auf ein Mietobjekt, das einem voll und ganz zusagt: Die Wohnfläche ist ausreichend groß, die Wohnung selbst ist in einem guten Zustand und auch die Lage ist nahezu perfekt. Doch dann der Haken: Der Vermieter erlaubt keine Tierhaltung! Nicht wenige Tierbesitzer fragen sich in solch einem Moment, ob ein Vermieter ihnen wirklich die Tierhaltung verbieten darf und ob sie ihre Haustiere nicht einfach heimlich mit in die Wohnung schmuggeln könnten. Letztendlich kommt es darauf an, was in dem jeweiligen Mietvertrag vereinbart wird. Verbietet der Vermieter in dem Mietvertrag die Haltung von Katzen und Hunden, muss der Mieter sich daran halten. Schafft der Mieter sich nun entgegen eines solchen Verbots eine Katze oder einen Hund an, hat der Vermieter das Recht, den Mieter gerichtlich dazu zu zwingen, das Tier wieder abzugeben. Untersagt der Vermieter in dem Mietvertrag die Haltung aller Tiere, also auch die Haltung von Hamstern oder Fischen, ist dies gesetzwidrig. Enthält der Mietvertrag die Klausel, dass die Haltung von größeren Tieren, wie zum Beispiel von einem Hund oder einer Katze, die Erlaubnis des Vermieters erfordert, kann dieses Einverständnis entweder stillschweigend erfolgen oder direkt erfragt werden. Der Vermieter hat auch das Recht, seine Entscheidung von bestimmten Faktoren abhängig zu machen. Dazu könnte beispielsweise gehören, dass er nur die Wohnungshaltung von kastrierten Katern erlaubt, oder dass die Anzahl der im Haus gehaltenen Hunde nicht mehr als zwei betragen darf.
Auch wenn die Haltung von Haustieren das alltägliche Leben ungemein bereichern kann, gibt es bei der Haustierhaltung auch einige Dinge, die nicht ganz so toll sind. Dazu gehören unter anderem die Schäden, die Haustiere verursachen können. So fahren beispielsweise Katzen besonders gerne an allen möglichen Orten ihre Krallen aus, was schnell mal dazu führen kann, dass wertvolle Holztüren oder Schränke beschädigt werden. Die Frage, wer die Kosten für die Renovierung solcher Schäden übernimmt, tritt spätestens bei dem Auszug auf. Viele Haustierbesitzer gehen davon aus, dass ihre Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparaturen solcher Schäden übernehmen würde. Dem ist jedoch nicht immer so. Denn die Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn etwas "spontan" und "unvorhersehbar" passiert. Wie etwa dann, wenn eine Katze sich erschreckt, wegrennt und dabei die Lampe des Vermieters umschmeißt. Kratzt eine Katze jedoch regelmäßig an einer Wand, liegt es in der Pflicht des Mieters dafür zu sorgen, dass die Katze das in Zukunft unterlässt, und vor allem ist der Mieter dazu verpflichtet, für die so entstandenen Schäden aufzukommen.
Wie schon weiter oben erwähnt, kann ein Vermieter darauf bestehen, dass ein Hund oder eine Katze wieder abgeben werden müssen, wenn der Vermieter die Haltung einer Katze oder eines Hundes untersagt hat. Kommt der Mieter einer ersten Abmahnung nicht nach, kann der Vermieter sein Recht sogar einklagen. Hält ein Mieter ein gefährliches oder ein besonders störendes Tier, hat der Vermieter auch das Recht, das Mietverhältnis umgehend zu kündigen. Wurde die Tierhaltung im Mietvertrag erlaubt, kann diese nur wieder zurückgenommen werden, wenn die Haltung des Tieres für den Vermieter oder andere Mietparteien unzumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann sein, wenn ein Hund laut und oft bellt, andere Mieter anspringt oder bedroht. Die Haltung einer Katze kann als unzumutbar gelten, wenn mehr als zwei Katzen gehalten werden und wenn eine Katze Vogelnester, die sich in der Nachbarschaft befinden, plündert.