Eine Wohngemeinschaft (WG) bezeichnet eigentlich nichts weiter als das Zusammenleben mit mehreren Menschen. Gemeinschaftsräume wie Badezimmer, Küche und auch das Wohnzimmer werden hierbei zwischen den Mitbewohnern geteilt. Heutzutage ist eine Wohngemeinschaft keine Seltenheit mehr. Besonders Studenten oder Auszubildende teilen sich häufig eine Wohnung, um Kosten zu sparen und die Zeit des Zusammenlebens zu genießen. Oftmals suchen diese Menschen gezielt nach einer WG. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn in einer bereits vorhandenen Wohnung eine WG entstehen soll? Welche Rechte zählen hier und was ist mit dem Vermieter?
Zu allererst sollte geklärt werden, wer in der Wohnung der Hauptmieter und wer der Untermieter ist. Der Hauptmieter schließt den Mietervertrag mit dem Vermieter. Die restlichen Bewohner schließen sich dem Hauptmieter an und sind in dem Fall Untermieter. Natürlich ergeben sich daraus einige Vor- und Nachteile. Schließlich muss der Hauptmieter vertraglich haften. Das bedeutet, dass er eigentlich für alle Dinge, die in der Wohnung passieren und kaputt gehen, gerade stehen muss.
Der Vermieter wiederum hat den Nachteil, dass er nur einen Mieter zur Rechenschaft ziehen kann. Die Untermieter haben nichts damit zu tun. Vertraglich gesehen haftet immer der Hauptmieter, was für viele Vermieter einen Grund bietet, eine WG nicht zu akzeptieren. Dementsprechend gibt es heutzutage einige wichtige Fakten, die auch den Vermieter betreffen. Dieser muss schließlich einwilligen, dass Untermieter in der Wohnung erlaubt sind. Sollte im Mietvertrag hierzu nichts geregelt sein, muss der Vermieter unbedingt gefragt werden.
Ehegemeinschaften fallen nicht unter den Begriff Wohngemeinschaft. Hierbei gelten andere Richtlinien. Es ist erlaubt, dass sich der Partner bis zu acht Wochen dauerhaft in der Wohnung aufhalten darf. Nach dieser Frist muss er ebenfalls gemeldet werden oder die Wohnung verlassen. Auch ohne Zustimmung des Vermieters darf der Ehepartner die Wohnung beziehen, sofern die gemietete Wohnung nicht überbelegt ist. Nichteheliche Partnerschaften müssen laut Gesetz dem Vermieter gemeldet werden. Dementsprechend gelten hierbei andere Bestimmungen.
Wer auf der Suche nach einer Wohngemeinschaft ist oder diese aufbauen will, wird merken, dass die meisten Immobilienangebote heutzutage direkt ausgeschrieben werden. Die meisten Wohnungen, vor allem in den Großstädten, werden gerne an mehrere Personen vermietet. Dementsprechend kann man sich als Wohnungseigentümer gleich auf die Suche nach einer WG begeben. Auch WGs suchen häufig gezielt nach Nachmietern. Beide Szenarien sind recht unproblematisch. Schließlich sucht im ersten Fall der Vermieter eine WG und im zweiten besteht sie bereits. Gerade bei solchen Fällen ist es daher leichter, eine WG zu gründen.
Sollte eine Wohnung bereits gemietet sein und erst im Nachhinein eine WG entstehen, ist die Sache etwas komplizierter. Der Mieter hat vermutlich in seinem Mietervertrag unterschrieben, dass Untermieter nicht geduldet, eher gesagt, nicht erlaubt sind. In dem Fall ist es wichtig, vorab mit dem Vermieter zu sprechen, um zu schauen, ob dieser mit der WG einverstanden ist. Des Weiteren muss auch der Mietvertrag umgeschrieben werden. Dies ist besonders wichtig, damit der Vermieter über alle weiteren Mieter Bescheid weiß. Zum Beispiel für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, sofern die Personenzahl eine Rolle spielt, ist dies von Bedeutung. Sollte der Vermieter allerdings nicht mit der Gründung einer WG einverstanden sein, ist es nicht erlaubt, Untermieter in seine Wohnung zu holen. Dementsprechend gelten hierbei ebenfalls rechtliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen.