Ist die Traumwohnung erst einmal gefunden, möchten Mieter nie wieder aus ihrer schönen Wohnung ausziehen. Im Laufe der Zeit kann sich aber an den persönlichen Verhältnissen eines Mieters einiges ändern. Trennungen und Hochzeiten und viele andere Ereignisse können dazu führen, dass sich Menschen ihre Traumwohnung in Zukunft teilen möchten. Doch die Traumwohnung hat oft nur eine Person alleine angemietet. Die Antwort auf die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme des Lebensgefährten hat, ist im Mietvertrag zu finden.
Ein Mietvertrag bildet die Grundlage eines Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter. Mietverträge können schriftlich und auch mündlich geschlossen werden. Der wesentliche Inhalt eines Mietvertrages bezeichnet die Vertragsparteien, die Leistung und die Gegenleistung. Als Leistung muss ein Vermieter im Rahmen eines Mietvertrages die Überlassung der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch erbringen. Bei einem Mietvertrag über eine Wohnung bedeutet das, dass der Vermieter dem Mieter die Wohnräume zum Wohnen sowohl im Sommer als auch im Winter zum Gebrauch überlassen muss. Wohnräume sind nur dann zum vertragsmäßigen Gebrauch überlassen, wenn sie eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad Celsius aufweisen. Daher muss eine funktionsfähige Heizung in der Wohnung installiert sein.
Im Gegenzug zur Leistung erbringt der Mieter als Gegenleistung die Mietzahlung zuzüglich der Nebenkosten. Diese Nebenkosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Unter anderem gehören die Kosten der Heizung und die Kosten des verbrauchten Wassers zu den Nebenkosten. Die Nebenkostenabrechnungen erstellen Vermieter in der Regel einmal im Jahr. Die tatsächlich entstandenen Nebenkosten werden dann mit den bereits im Voraus gezahlten Nebenkosten des Mieters verrechnet. Die Vorauszahlung der Nebenkosten ist heute üblicherweise eine Vereinbarung im Mietvertrag. In manchen Jahren erhalten die Mieter eine Rückzahlung der zu viel im Voraus bezahlten Nebenkosten und in anderen Jahren müssen Mieter auch das eine oder andere Mal Nebenkosten nachzahlen. Insbesondere in langen Heizperioden können Nachzahlungen nach der jährlichen Abrechnung fällig werden. Doch Nebenkosten können sich auch aus einem ganz anderen Grund ergeben.
Nebenkosten können nach Wohnfläche, nach Verbrauch und in diesem Zusammenhang nach Verbrauch in Abhängigkeit der Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen berechnet werden. Im Mietvertrag einigen sich Mieter und Vermieter über die Art und Weise dieser Nebenkostenabrechnung. Vertragspartner eines Mietvertrages sind immer der oder die Hauptmieter und der Vermieter. Auch die Kinder der Mieter haben einen Anspruch darauf, in der gemieteten Wohnung zu leben. Die Familie des Mieters muss ein Vermieter in der vermieteten Wohnung dulden. Auch die Kinder, die zur Welt kommen, gehören zur Familie des Mieters dazu.
Jede Person, die in einer Wohnung lebt, verbraucht Strom, Wasser und andere Ressourcen. Daher steigen die Nebenkosten mit der Anzahl der Mieter in einer Wohnung. Jede Person, die zusätzlich in einer Wohnung lebt, muss daher dem Vermieter für die Erstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung gemeldet werden. Ein Mieter darf auch Gäste für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in seine Wohnung einladen. Diese Personen muss ein Vermieter in der Regel in der vermieteten Wohnung dulden. Vermieter müssen darüber hinaus auch den neuen Lebensgefährten eines Mieters als weitere Person, die die Wohnung nutzt, dulden. Doch ein Mieter, der seinen Lebensgefährten in seine Traumwohnung einziehen lässt, ist dazu verpflichtet, den Vermieter vor dem Einzug des Lebensgefährten um Erlaubnis zu bitten.
Gleichzeitig hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis. Denn ein Mieter möchte seinem Lebensgefährten in der Regel den Mitgebrauch an der Wohnung gestatten, um auf Dauer eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Daher sind Lebensgefährten zwar immer noch "Dritte" im Sinne des Gesetzes, denen der Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters den Mitgebrauch an der Mietsache einräumen darf, aber Mieter haben einen Anspruch auf diese Erlaubnis.
Dieser Anspruch ist im Mietvertrag inbegriffen. Denn eine private Wohnung ist der Rückzugsort jeden Menschen, in dem er sich entfalten kann. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch die Gründung einer Lebensgemeinschaft mit allen Konsequenzen. Daher muss ein Vermieter von Ausnahmefällen abgesehen jedem seiner Mieter die Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten in die vermietete Wohnung gewähren. Der neue Mitbewohner wird dann vom Tag des Einzugs an bei der laufenden Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Im Gegensatz dazu werden Besucher nicht in die Aufstellung der Nebenkosten eingerechnet. Die Erlaubnispflicht der Vermieter hat der BGH höchstrichterlich sowohl für das alte als auch für das reformierte Mietrecht in mehreren Urteilen festgeschrieben.