Mieter genießen in Deutschland einen umfassenden Schutz und gegenüber der von ihnen gemieteten Sache viele Rechte. Weniger bekannt jedoch ist, dass auch die Vermieter zahlreiche Rechte haben, die sich einerseits aus dem Mietvertrag, aber andererseits auch aus der Gesetzeslage schließen lassen. Immerhin behält der Vermieter das Eigentum an der von ihm vermieteten Sache und überlässt diese nur gegen Zahlung eines Entgelts – der Miete – dem Mieter zur Nutzung.
Das erste Vermieterrecht besteht aus der regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete. Gemäß dem deutschen Recht muss die Mietzahlung spätestens am dritten Werktag jeden Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen sein. Erfolgt die Zahlung jedoch verspätet, nur in Teilen oder sogar gar nicht, so hat der Vermieter bereits nach zweimaligem Verzug das Recht auf die fristlose Kündigung des säumigen Zahlers. Wird die Wohnung trotz einer ordnungs- und rechtmäßigen Kündigung nicht rechtzeitig geräumt, so darf der Vermieter eine gerichtlich angeordnete Zwangsräumung in die Wege leiten. Auch die Zahlung einer Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten gehört zum Vermieterrecht.
Der Vermieter hat das Recht, die Miete in regelmäßigen Abständen zu erhöhen. Dabei orientiert sich die Höhe der Miete am jeweiligen Mietspiegel. Für die sachgemäße Begründung einer Mietpreiserhöhung kann der Vermieter auch das Gutachten eines Sachverständigen oder die Preise von drei Vergleichswohnungen – natürlich zu einer ortsüblichen Miete – heranziehen. Die Ankündigung zur Mieterhöhung muss stets schriftlich erfolgen, zudem darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % verteuern. Die Mietpreiserhöhungen werden rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, der entsprechende Paragraf ist der § 558.
Des Weiteren darf der Vermieter bestimmte Arten der Nutzung durch den Mieter untersagen. Dazu gehört beispielsweise die gewerbliche Nutzung eines Objektes, wenn dadurch ein erhöhtes Kundenaufkommen und/ oder eine hohe Lärmbelästigung erwarten lässt. Diese Regelung findet vor allem in Mehrfamilienhäusern Anwendung.
Der Vermieter darf den Mietvertrag aus verschiedenen Gründen kündigen. Zu den wichtigsten Kündigungsgründen gehört sicherlich die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf. Allerdings darf dieser Grund nur dann aufgeführt werden, wenn der Vermieter selbst oder ein Verwandter die Wohnung selbst nutzen möchte. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigung erforderlich, deren Frist sich an der Mietdauer des Mieters orientiert. Weitere Kündigungsgründe, die zu einer ordentlichen – d.h. fristgemäßen – Kündigung führen, bestehen in der Nichteinhaltung der Hausordnung oder anderer vertraglicher Pflichten seitens des Mieters. Fristlos darf der Vermieter hingegen kündigen, wenn der Mieter die Zahlung der zweiten Miete in Folge schuldig geblieben ist.
Häuser und Wohnungen dürfen auch ohne Zustimmung des Mieters Modernisierungsmaßnahmen, die eine Verbesserung der Wohnqualität nach sich ziehen, unterworfen werden. Die Kosten dafür darf der Vermieter anteilig auf die Miete umlegen. Dazu gehören u.a. der Einbau eines neuen Bads, das Verlegen neuer elektrischer Leitungen, die Dämmung und Sanierung der Außenfassade, der Einbau neuer Heizungen oder die Installation eines Aufzugs. Andererseits ist es Mietern nicht erlaubt, in der Wohnung gravierende bauliche Veränderungen vorzunehmen, vor allem dann nicht, wenn dabei tragende Strukturen beeinträchtigt werden können. Stets hat der Vermieter das Recht, den Rückbau der von den Mietern durchgeführten Änderungen spätestens bei deren Auszug zu verlangen. Beim Auszug gilt es, die Wohnung in den Zustand zu versetzen, den sie bei der protokollierten Wohnungsübergabe besaß.
Kein Vermieter muss die Kosten, die bei einer Wohnung oder einen Haus nun einmal entstehen, selbst tragen. Stattdessen darf er die Kosten anteilig auf alle Mieter umlegen. Zu den Nebenkosten zählen u.a. die Kosten für Wasser und Heizung, für Grundsteuer, Abfallbeseitigungsgebühren und Abwasser, für die Dienste eines die Gemeinschaftsanlagen pflegenden Gärtners etc. Hingegen dürfen die Kosten für die Verwaltung nicht auf die Nebenkosten umgelegt werden.
Der Vermieter hat das Recht, die von ihm vermietete Wohnung zu besichtigen. Dieses Besichtigungsrecht ist sehr genau geregelt. So darf der Vermieter nicht etwa unangemeldet und womöglich ohne Wissen des Mieters dessen Wohnung betreten, sehr wohl jedoch angemeldet und unter Angabe von relevanten Gründen. Doch Achtung! Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung darf der Vermieter nicht ständig die Wohnung besichtigen, sondern muss – sofern mehrere Besichtigungen notwendig sind – diese bündeln. Zum Vermieterrecht gehört auch, dass die vermietete Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird. Davon darf sich der Vermieter regelmäßigen Abständen – natürlich unter vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter – bei einer Wohnungsbesichtigung überzeugen.